Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, A., ist der redaktionell Verantwortliche der Website "C.ch". Am 8. März 2019 veröffentlichte er einen Artikel mit dem Titel "Das Bundesgericht verurteilt B. wegen Hinterziehung von CHF 267'609.-", obwohl das Urteil des Bundesgerichts nicht über eine Steuerhinterziehung oder eine Verurteilung in diesem Zusammenhang handelte, sondern über einen Streit über die Buchführung einer Vorauszahlung auf Entschädigungen, die Gegenstand einer ordentlichen Steuernachforderung war.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis beantragte die Anklageerhebung gegen A. wegen Verleumdung. Der Richter I des Bezirksgerichts Sierre wies den Antrag von B. ab, den Anklagesatz auf die Art. 174 StGB und 322bis StGB cum 28 StGB zu erweitern. Mit Urteil vom 11. Oktober 2021 erkannte der Richter I des Bezirksgerichts Sierre A. der Verleumdung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Das Strafgericht I des Kantonsgerichts Wallis wies die Berufung von A. ab und nahm diejenige von B. sehr teilweise an. Es erkannte A. der mangelnden Opposition gegen eine Veröffentlichung, die eine Straftat darstellt (Art. 322bis StGB), anstelle der Verleumdung (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 322bis StGB, insbesondere die Verwirklichung einer primären Straftat, die Veröffentlichung in einem Medium, die Verwirklichung der Straftat durch die Veröffentlichung und die Unmöglichkeit, den ursprünglichen Autor zu entdecken.
Es befand, dass die in dem streitigen Artikel gemachten Äußerungen diffamatorischer Natur seien und die Veröffentlichung auf der Website "C.ch" eine Straftat im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB darstelle.
Das Bundesgericht prüfte auch die…