Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war als amtlicher Verteidiger in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren tätig. Nach der Hauptverhandlung vom 2. August 2023 erschienen auf den Webseiten zweier Medien ([G.] und [H.] ) Online-Artikel über das Verfahren, zu denen Leserkommentare verfasst wurden. Der Beschwerdeführer erstattete am 15. August 2023 Strafanzeige gegen vier Mitarbeitende der [K. AG] (als Verantwortliche für die Artikel) sowie gegen sieben Verfasser von Leserkommentaren wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und weiterer Delikte. Am 17. August 2023 erweiterte er die Anzeige um den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), da die Kommentarfunktion trotz gerichtlicher Anordnung nicht deaktiviert worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Untersuchung gegen die vier Medienverantwortlichen und die unbekannte Täterschaft am 29. November 2024 ein. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Mai 2025 abwies. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und zum Entscheid in der Sache.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde von Amtes wegen auf ihre Zulässigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und verlangt eine hinreichende Begründung, die sich mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Art. 42 BGG). Der Beschwerdeführer muss konkrete Rügen erheben und darf sich nicht auf allgemeine Kritik beschränken. Zudem muss er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nachweisen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
2. Fehlende Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG:
Der Beschwerdeführer stützte seine Legitimation zunächst auf die Beeinträchtigung seiner Zivilansprüche (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht verneinte jedoch eine hinreichende Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR, insbesondere fehlte der Nachweis der Kausalität zwischen den beanstandeten Artikeln und dem geltend gemachten Schaden. Zudem wurden die Kosten für die Strafanzeige als öffentlich-rechtliche Kosten qualifiziert, die keinen zivilrechtlichen Anspruch begründen. Auch ein Genugtuungsanspruch wurde nicht ausreichend substantiiert.
3. Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Strafantragsrecht)
Der Beschwerdeführer war zur Beschwerde legitimiert, soweit er eine Verletzung seines Strafantragsrechts geltend machte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Er rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es lägen keine Strafanträge gegen die Verfasser der Leserkommentare vor, und damit deren strafrechtliche Verfolgung vereitelt. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Rüge zulässig war, da sie die Ausübung des Antragsrechts als solches betraf.
4. Auslegung des Strafantrags:
Das Bundesgericht legte dar, dass der Wille zur Strafverfolgung aus den Umständen und dem Gesamtzusammenhang der Strafanzeige hervorgeht. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anzeige vom 15. August 2023 die einzelnen ehrverletzenden Kommentare wörtlich wiedergegeben und deren Strafbarkeit ausdrücklich geltend gemacht. Zudem beantragte er die Edition der Identität der Kommentarverfasser, was die Absicht zur Strafverfolgung dieser Personen belegte. Die…