Erwägungen
Im Mai 2000 veröffentlichte die Zeitschrift "L'Inchiesta" einen nicht unterzeichneten Artikel mit Aussagen über [A.] und [B.], die diese als ehrverletzend erachteten. [A.] und [B.] erstatteten daraufhin Strafanzeige mit Strafantrag gegen den verantwortlichen Redakteur [C.] und Unbekannte wegen Straftaten gegen die Ehre. Später veröffentlichte die Zeitschrift weitere Artikel, die zu weiteren Strafanträgen von D. und E. gegen [C.] führten.
[C.] weigerte sich, die Identität der Artikelautoren zu offenbaren, indem er sich auf das in Art. 27bis StGB vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecht berief. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher die Verurteilung von [C.] wegen wiederholter Unterlassung des Widerspruchs gegen strafbare Veröffentlichungen gemäß Art. 322bis StGB.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde von [C.] gegen das kantonale Urteil, das ihn verurteilt hatte, statt. Laut dem Gericht muss Art. 322bis StGB, der die Unterlassung des Widerspruchs gegen eine strafbare Veröffentlichung unter Strafe stellt, in engem Zusammenhang mit dem Tatbestand der Ehrverletzung gemäß Art. 173 StGB ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche gemäß Art. 322bis StGB die Möglichkeit haben muss, den Rechtfertigungsgrund der Wahrheit oder des guten Glaubens unter denselben Bedingungen wie beim Tatbestand der Ehrverletzung zu erbringen.
Das Gericht stellte ferner klar, dass für Straftaten, die nur auf…