Erwägungen
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft [A. AG], Importeurin von Automobilen mit Sitz in Zürich, und der Gesellschaft [B. SA], deren Vertragshändler seit fast 5 Jahrzehnten. [A. AG] hat die Verträge als Vertragshändler, Werkstatt und Vertretung mit [B. SA] mit Wirkung zum 30. September 2018 gekündigt. Die Verträge enthielten eine Gerichtsstandsklausel für Streitigkeiten in Bezug auf den Ursprung und die Beendigung des Vertrags sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
[B. SA] hat [A. AG] vor dem Bezirksgericht Lugano verklagt und Schadenersatz für die Nichtverlängerung der Verträge gefordert. [A. AG] hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts eingewendet und argumentiert, dass die Gerichtsstandsklausel auch auf diesen Rechtsstreit anwendbar sei.
Das Kantonsgericht und das Bundesgericht haben den Einwand der Unzuständigkeit abgelehnt und entschieden, dass die Gerichtsstandsklausel auf die Ansprüche von [B. SA] nicht anwendbar sei, da diese auf der culpa in contrahendo und nicht auf den gekündigten Verträgen beruhten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Auslegung des Kantonsgerichts bestätigt. Gemäß der Rechtsprechung muss das Gericht zunächst den tatsächlichen und gemeinsamen Willen der Parteien ermitteln. Ist dies nicht möglich, muss es eine objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vornehmen.
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht entschieden, dass die Gerichtsstandsklausel ihrem Wortlaut nach nur Streitigkeiten in Bezug auf den Ursprung, die…