Erwägungen

Der schweizerische Staatsangehörige B., der im massgeblichen Zeitraum vorübergehend in Grossbritannien lebte und arbeitete, erhob Beschwerde gegen zwei Beitragsverfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 14. Mai 1999. Daraufhin forderte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ihn mit Zwischenverfügung vom 22. März 2000 auf, zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten bis zum 2. Mai 2000 einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zu überweisen. Gleichzeitig kündigte sie an, bei Nichtleistung dieses Betrages innert der angesetzten Frist werde die Beschwerde durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.

B. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kostenvorschussverfügung aufzuheben, da für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürften.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, dass Kostenvorschussverfügungen grundsätzlich als Zwischenverfügungen zu betrachten sind, die nur dann selbstständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies sei hier der Fall, da die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses mit der Androhung des Nichteintretens verbunden sei.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für im Ausland wohnende Personen im Gegensatz zu jenen…