Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte gegen [F.] eine Strafuntersuchung wegen Vermögens- und Urkundendelikten. In diesem Rahmen liess sie mehrere Bankkonti von [A.] , der Ehefrau von [F.] , sowie eine Reihe von Bankkonten, die auf [F.] lauten oder an denen er zeichnungsberechtigt ist, sperren. Zudem ordnete sie Grundbuchsperren auf Liegenschaften an, die im Eigentum von [A.] stehen. Mit Verfügung vom 1. September 2021 hob die Staatsanwaltschaft die genannten Bankkonto- und Grundbuchsperren auf, wobei sie die definitive Freigabe der Vermögenswerte vom Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung abhängig machte. Dagegen erhoben [B.] , [C.A.] , [D.A.] und [E.A.] als mutmasslich geschädigte Personen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Während der Rechtshängigkeit dieser beiden Beschwerdeverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen [F.] beim Bezirksgericht Zürich. Daraufhin schrieb das Obergericht die beiden Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen vom 6. Januar 2023 als gegenstandslos erledigt ab. [A.] , die Ehefrau von [F.] , führt nun Beschwerde in Strafsachen gegen diese Beschlüsse des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es begründet dies wie folgt:

Obwohl mit der Anklageerhebung die Verfahrensherrschaft an das erstinstanzliche Gericht übergeht, hätte das Obergericht das Beschwerdeverfahren gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen. Die Beschwerdeführerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der Freigabe entschieden wird, da die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsrechte darstellt. Zudem sprechen auch…