Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wird vorgeworfen, am 30. März 2022 um 1:40 Uhr in Neuendorf (SO) auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich als Lenker des Personenwagens AG xxx den Sachentransportanhänger AG yyy mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t nach dem Kuppeln mit dem Zugfahrzeug lediglich mit einer losen, über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine versehen zu haben und damit den Anhänger in nicht betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt und gelenkt zu haben.

Das Amtsgericht Thal-Gäu sprach [A.] mit Urteil vom 31. Oktober 2022 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 30. März 2022, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach [A.] am 10. Juli 2023 ebenfalls des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 30. März 2022, schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2022 zu einer Busse von Fr. 100.--.

[A.] führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer konnte als professioneller Chauffeur erkennen, dass die lose über die Anhängerkupplung gelegte Abreissleine ihre Funktion, die Bremsen des Anhängers im Falle eines unbeabsichtigten Loslösens zu aktivieren, nicht erfüllen würde. Damit lag ein nicht betriebssicherer…