Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Er soll mehrere Frauen, darunter [B.] , um grössere Geldsummen betrogen haben. Die Vorinstanz verneinte, dass [B.] zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Befragung im Dezember 2015 mit [A.] in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt habe, weshalb sie kein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt habe. [A.] focht diese Beurteilung mit Beschwerde an.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz. Für das Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO ist eine gewisse Stabilität und Beständigkeit der Beziehung erforderlich. Die Beziehung zwischen [A.] und [B.] erfüllte diese Voraussetzungen zum massgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2015 nicht, da [A.] parallel auch eine…