Art. 163 StPO
Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2 Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anstiftung zu Falschaussagen, versuchte Anstiftung zu Falschaussage; Strafzumessung; Beweiswürdigung2 Zitierungen
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Einstellung1 ZitierungenUE240361· 18.11.2025 · 1 Zitierungen
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Gewalt und Drohnung gegen Behörden und Beamte etc.1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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