Art. 163 StPO

Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2 Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anstiftung zu Falschaussagen, versuchte Anstiftung zu Falschaussage; Strafzumessung; Beweiswürdigung
    · 21.04.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einstellung
    UE240361
    · 18.11.2025 · 1 Zitierungen
  • Gewalt und Drohnung gegen Behörden und Beamte etc.
    · 27.05.2025 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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