Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [Z.] gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
Sachverhalt:
- Die FINMA untersagte der [X. AG] , [Y. AG] und [B.A.] mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2013 die Entgegennahme von Publikumseinlagen und Werbung dafür.
- Ein Untersuchungsbeauftragter stellte fest, dass die [X. AG] Gelder von mindestens 20 Kunden im Umfang von rund Fr. 500'000.- entgegennahm und in Immobilienaktien oder Immobilienschuldbriefe investierte.
- [Z.] war Verwaltungsratspräsident beider AGs und unterzeichnete relevante Dokumente, obwohl er behauptete, keine Kenntnis von den Vorgängen zu haben.
- Die FINMA stellte fest, dass die AGs ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahmen und verhängte Ausübungs- und Werbeverbote sowie eine Publikation dieser Sanktionen.
- Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde von [Z.] ab, woraufhin er sich an das Bundesgericht wandte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt fest, dass der Beschwerdeführer als von den Massnahmen persönlich Betroffener zur Beschwerde legitimiert ist. Es legt den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde und prüft die richtige Anwendung des Bundesrechts.
Die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung ist nach Art. 1 Abs. 2 BankG verboten. Die FINMA kann bei schweren Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen Ausübungs- und Werbeverbote verhängen sowie diese publizieren (Art. 33 und 34 FINMAG).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, behauptet jedoch, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer als…