Erwägungen

Der Beschwerdeführer [B.A.] und sein Bruder [E.A.] erwarben 1999 gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb [U.] . Sie verpachteten die Grundstücke teilweise an ihre Eltern und teilweise an externe Pächter, ohne dafür die erforderliche Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) einzuholen. 2011 beantragte [B.A.] bei der zuständigen Behörde die Feststellung, dass es sich beim Betrieb [U.] nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) handle. Die Behörde und die Vorinstanz stellten jedoch fest, dass der Betrieb weiterhin als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sei, da die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 8 lit. a BGBB nicht erfüllt seien. Gegen diesen Entscheid erhob [B.A.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Anwendbarkeit von Art. 8 lit. a BGBB verlangt wird, dass der betroffene Betrieb rechtmässig, d.h. mit der erforderlichen Bewilligung nach den Art. 30 ff. LPG, ganz oder teilweise parzellenweise verpachtet ist. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Pachtverträge ohne die…