Art. 8 BGBB
Landwirtschaftliches Gewerbe; besondere Fälle
Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es:
- a. seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Artikel 31 Abs. 2 Buchstaben e und f des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist;
- b. unabhängig von seiner Grösse wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr erhaltungswürdig ist.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verzichtsvermögen1 Zitierungen
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2Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Feststellung gemäss Art. 84 BGBB3 Zitierungen
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Bäuerliches Bodenrecht; Feststellung landwirtschaftliches Gewerbe2 Zitierungen
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2 Zitierungen23.04.2014 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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