Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren erhob der Schuldner Y. Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Betreibungsamt übermittelte den Rechtsvorschlag gemäß Art. 265a Abs. 1 SchKG an das Bezirksgericht Münchwilen. Das Bezirksgericht verpflichtete daraufhin die Gläubigerin X. AG, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, um über den Rechtsvorschlag zu entscheiden. Die X. AG erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass im Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG der Gläubiger kostentragungspflichtig sei. Die X. AG erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen im Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner als klagende Partei zu betrachten ist und somit der Kostenvorschuss vom Schuldner zu leisten ist. Das Bundesgericht begründet dies wie folgt:- Der Wortlaut von Art. 265a Abs. 1 SchKG lässt keine eindeutige Zuweisung der Parteirollen erkennen.
- Der Vergleich mit dem Rechtsvorschlagsverfahren in der Wechselbetreibung (Art. 179 ff. SchKG) legt nahe, dass auch hier der Schuldner als Kläger auftritt, da er den Richter um Bewilligung des Rechtsvorschlags ersucht.
- Entscheidend ist, dass es im Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG nicht um die Anhebung der Betreibung, sondern allein um die…