Art. 179 SchKG

1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.
3 Artikel 33 Abs. 4 ist nicht anwendbar.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsvorschlag
    · 27.10.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren
    · 17.10.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.10.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Zustellung des Zahlungsbefehls; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
    · 21.09.2018 · 0 Zitierungen

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