Art. 179 SchKG
1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.
3 Artikel 33 Abs. 4 ist nicht anwendbar.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsvorschlag0 Zitierungen
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2Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Zustellung des Zahlungsbefehls; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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