Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen [X.] wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen. Am 14. September 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Überwachung des Telefonanschlusses der Freundin des Beschuldigten zu genehmigen. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung der Überwachungsmassnahme mit Verfügung vom 17. September 2012.

Gegen diese Verfügung gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Genehmigung der beantragten Überwachungsmassnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO auch die Überwachung von Drittanschlüssen erlaubt, auf die der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit anruft. Eine solche Überwachung dient dazu, Informationen über Straftaten zu erlangen, die nicht durch die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten selbst beschafft werden können.

Das Bundesgericht betont, dass die Überwachung von Drittpersonen besonders restriktiv zu handhaben ist und nur zulässig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte die…