Erwägungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug und Hinterziehung von Verrechnungssteuern gegen die [S. SA] . Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die ESTV am 4. April 2012 bei verschiedenen Banken sämtliche Vermögenswerte, die der [W. AG] gehören oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist. Zudem beschlagnahmte die ESTV bei einer Privatperson Bargeld und Goldbarren.
Die [W. AG] erhob gegen die drei Beschlagnahmeverfügungen Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerden am 19. und 22. November 2012 ab. Dagegen erhob die [W. AG] Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet den von der Vorinstanz angenommenen hinreichenden Tatverdacht auf Abgabebetrug und Hinterziehung von Verrechnungssteuern als nicht bundesrechtswidrig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der [W. AG] ist zulässig, da ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass Vermögensvorteile, die mutmasslich durch ein Steuerdelikt erlangt wurden, auf die [W.] …