Erwägungen
In einem Strafverfahren gegen [X.] , [Y.] und [Z.] wegen verschiedener Delikte wie ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass Rechtsanwalt Marc Kaeslin nicht mehr als Rechtsbeistand und Verteidiger von [X.] und [Z.] zugelassen werde. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobenen Beschwerden von [X.] und [Z.] ab. [X.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, Rechtsanwalt Marc Kaeslin solle weiterhin als sein Rechtsbeistand und Verteidiger zugelassen werden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte grundsätzlich ein Interessenkonflikt bestehe, der einen Verfahrensausschluss des erbetenen privaten Verteidigers rechtfertigen könne. Dies gelte selbst dann, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder der Verteidiger für alle Beschuldigten auf Freispruch plädieren wolle. Die Staatsanwaltschaft schloss nicht aus, dass sich [X.] und [Y.] strafbar gemacht…