Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Bülach wegen versuchter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB für nicht schuldfähig erklärt. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Im Berufungsverfahren beantragte [X.] , dass sein Verhalten vom 17. September 2010 lediglich den Tatbestand der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB erfülle und eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte jedoch das Urteil des Bezirksgerichts. [X.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung freigesprochen und lediglich wegen versuchter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB verurteilt zu werden. Zudem beantragte er, die Anordnung der stationären Massnahme aufzuheben und stattdessen eine ambulante Massnahme anzuordnen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Annahme einer versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 und 3 StGB durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers, bei dem es zunächst zu einer Stichflamme und anschliessend zu einem intensiven Brand mit starker Hitzeentwicklung und Flammen von bis zu 20 Zentimetern Höhe kam, habe die abstrakte Gefahr des Ausbruchs einer unkontrollierbaren Feuersbrunst verursacht, was dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sei.
Auch die…