Erwägungen
In diesem Urteil geht es um eine Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) an die Adresse der Logistep AG. Der EDÖB hielt fest, dass die Logistep AG mittels einer eigens entwickelten Software in verschiedenen Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P-Netzwerke) nach angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken suche und dabei folgende Daten aufzeichne und in einer Datenbank abspeichere:
- den Benutzernamen des Nutzers des P2P-Netzwerks
- die IP-Adresse des verwendeten Internetanschlusses
- die GUID (eine Identifikationsnummer der vom Anbieter des urheberrechtlich geschützten Werks verwendeten Software)
- das verwendete P2P-Netzwerkprotokoll
- den Namen und elektronischen Fingerabdruck (Hashcode) des urheberrechtlich geschützten Werks
- Datum, Uhrzeit und Zeitraum der Verbindung zwischen der Software der Logistep AG und der Software des Anbieters des jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werks
Diese Daten würden anschließend an die Urheberrechtsinhaber weitergegeben, die sie zur Identifikation des Inhabers des Internetanschlusses und zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen verwenden würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von der Logistep AG praktizierte Datenbearbeitung eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die Datenbearbeitung verstößt gegen die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG, da sie in der Regel ohne Wissen und Erkennbarkeit der betroffenen Personen erfolgt.
Zwar können Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG grundsätzlich auch bei einem Verstoß gegen die Grundsätze von Art. 4…