Erwägungen

In diesem Strafverfahren erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen [X.] und weitere Personen wegen Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Geldwäscherei in einem schweren Fall (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. a und c StGB). Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona sollte am 1. April 2009 beginnen.

Der Präsident der Strafkammer erließ am 10. Februar 2009 eine prozessleitende Verfügung, in der er anordnete, dass lediglich Teile der 233 Seiten umfassenden Anklageschrift (Seiten 1-4 und 205-233) vor der Eröffnung der Hauptverhandlung an die akkreditierte Presse ausgehändigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer [X.] erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und die Gerichtsberichterstattung durch die Medien einem erheblichen öffentlichen Interesse dienen. Allerdings muss der Richter das Interesse des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abwägen.

Im vorliegenden Fall sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als groß einzuschätzen, da es sich um einen bedeutenden Fall…