Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bundesstrafgericht der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurden drei sichergestellte Mobiltelefone eingezogen und eine Ersatzforderung von CHF 1'150 für den Erlös aus dem Drogenhandel festgesetzt.

[X.] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts. Er beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es befand, dass die Anklageschrift die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drogengeschäfte weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht hinreichend konkret umschrieb. Die Anklage nannte einen Deliktszeitraum von rund drei Jahren, bezeichnete den Deliktsort lediglich als "Kanton Zürich und anderswo" und machte keine präzisen Angaben zur Anzahl und Menge der Kokainverkäufe.

Das Bundesgericht erachtete diese pauschalen Angaben als unzureichend, um dem Beschwerdeführer eine sachgerechte und wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Somit verletzte die Verurteilung den Anklagegrundsatz und den…