Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einem Fall, in dem Journalisten des Schweizer Fernsehens SF DRS ein Beratungsgespräch zwischen einem Versicherungsberater und einer verdeckt ermittelnden Journalistin mit versteckter Kamera aufgezeichnet und auszugsweise in einer Fernsehsendung ausgestrahlt hatten. Die Vorinstanz hatte die Journalisten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) verurteilt.
Die Beschwerdeführer, die Journalisten, machten geltend, ihre Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs verstoße gegen den Anklagegrundsatz, da ihnen in der Anklageschrift eine solche Straftat nicht vorgeworfen worden sei. Damit seien zudem ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde in diesem Punkt statt. Es führte aus, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) den Anklagegrundsatz verletzt, jedenfalls aber den Gehörsanspruch und die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer, da ihnen in der Anklageschrift ein solcher Vorwurf nicht erhoben worden war.
Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es verneinte, dass das inkriminierte Verhalten der Journalisten durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung…