Erwägungen
Die Documed AG, ein Schweizer Verlagsunternehmen, klagte gegen die ywesee GmbH, da diese die Arzneimittelinformationstexte aus dem "Arzneimittel-Kompendium der Schweiz" ohne Zustimmung der Documed AG auf ihrer Website veröffentlicht hatte. Die Documed AG machte geltend, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handle und die Verwendung durch die ywesee GmbH einen Verstoss gegen das Urheberrecht sowie unlauteren Wettbewerb darstelle.
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab. Die Documed AG erhob daraufhin Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und verneinte den urheberrechtlichen Schutz der Arzneimittelinformationstexte. Es führte aus, dass die Texte zwar Sprachwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes seien, ihnen aber der erforderliche individuelle Charakter fehle. Aufgrund der detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen sowie der Zweckgebundenheit, des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauchs und der sachlichen Logik sei der gestalterische Spielraum der Autoren so gering, dass den Texten kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes sprachliches Gepräge gegeben werden könne.
Auch ein Schutz als Sammelwerk nach Art. 4 URG wurde verneint.
Hinsichtlich des Vorwurfs des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 5 lit. c…