Erwägungen

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein Ermittlungsverfahren gegen [X.] wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels durch eine kriminelle Organisation. Am 28. März 2006 erließ die BA einen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten und ließ ihn festnehmen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte die Untersuchungshaft. [X.] stellte mehrmals Haftentlassungsgesuche, die vom Haftgericht abgelehnt wurden. Gegen den letzten Haftprüfungsentscheid des Haftgerichts vom 12. Juli 2006 erhob [X.] Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied, dass der Haftprüfungsentscheid nichtig sei und wies das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006 zuständigkeitshalber an das eidgenössische Untersuchungsrichteramt (eidg. URA) weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 131 I 436 für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen gemäß Art. 52 BStP einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Die Möglichkeit einer erstinstanzlichen Prüfung durch ein kantonales Haftgericht ist bei der Haftprüfung auf Grund eines Haftentlassungsgesuchs nicht vorgesehen. Daher ist die Entscheidung des Bundesstrafgerichts, das Haftentlassungsgesuch an das eidg. URA zu überweisen, bundesrechtskonform.

Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass das Haftprüfungsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht innerhalb…