Art. 44 BStP
Verpflichtung zur Rechtshilfe
Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kognition2 Zitierungen
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2Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP2 Zitierungen
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3Art. 52 BStP. 1. Der Beschuldigte, dessen Haftentlassungsgesuch vom eidgenössischen Untersuchungsrichter zur Zeit abgewiesen wird, kann hiegegen bei der Anklagekammer Beschwerde führen. (Erw. 2.) 2. Das in Art. 52 Abs.…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen03.10.2005 · 15 Zitierungen
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11 Zitierungen24.04.2006 · 11 Zitierungen
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10 Zitierungen24.08.2006 · 10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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