Art. 44 BStP

Verpflichtung zur Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kognition
    · 13.10.1994 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP
    · 03.11.1970 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 52 BStP. 1. Der Beschuldigte, dessen Haftentlassungsgesuch vom eidgenössischen Untersuchungsrichter zur Zeit abgewiesen wird, kann hiegegen bei der Anklagekammer Beschwerde führen. (Erw. 2.) 2. Das in Art. 52 Abs.…
    · 27.08.1957 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.10.2005 · 15 Zitierungen
  • 24.04.2006 · 11 Zitierungen
  • 24.08.2006 · 10 Zitierungen

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