Erwägungen
Der Fall betrifft einen Schweizer Staatsbürger namens [X.] , der in Griechenland an der Herstellung und dem Handel von Amphetaminen beteiligt gewesen sein soll. Die griechischen Behörden eröffneten daraufhin Strafverfahren gegen [X.] und weitere Beteiligte wegen Herstellung, Schmuggel und Handel mit Betäubungsmitteln. Da [X.] nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, stellte das griechische Justizministerium ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, damit [X.] in der Schweiz strafrechtlich verfolgt wird.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob daraufhin Anklage gegen [X.] beim Bundesstrafgericht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Das Bundesstrafgericht trat jedoch auf die Anklage nicht ein, da es die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit verneinte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone verpflichtet sind, sich über die Zuständigkeit zu verständigen. Erst wenn eine solche Einigung scheitert, liegt ein Kompetenzkonflikt vor, der von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu entscheiden ist.
Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keinen Anlass, die Bundesgerichtsbarkeit in Frage zu stellen. Zwar hatte die Bundesanwaltschaft zunächst ihre Zuständigkeit verneint, später aber das Verfahren übernommen. Angesichts der Hinweise auf eine grössere kriminelle Organisation mit internationaler Verflechtung und einer…