Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten X. vor der Durchführung einer Begleitstoffanalyse durch das Universitätsklinikum Freiburg i.Br. hätte anhören müssen.

X. wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem und qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen und machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie von Art. 184 Abs. 3 StPO geltend, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Begleitstoffanalyse zu äussern.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das rechtliche Gehör bei Sachverständigengutachten insbesondere das Recht umfasst, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Die Verfahrensleitung muss den Parteien vorgängig Gelegenheit geben, sich zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO für Laboruntersuchungen wie die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen. Die Ausnahmeregelung erfasst standardisierte Expertisen, die aufgrund allgemein anerkannter…