Sachverhalt
In dieser Sache hat das Bundesgericht den Antrag auf Entschädigung für Verteidigungskosten geprüft, den X., ein vom Genfer Korrektionalgericht freigesprochener Beschuldigter, gestellt hatte. X. hatte für das kantonale Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und einen amtlichen Verteidiger erhalten. Die Genfer Strafkammer für Berufung und Revision erklärte die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch für unzulässig und ließ die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen.
X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, sowie mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 2 StPO sehen eine Entschädigung für die durch die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Kosten vor, diese Entschädigung betrifft jedoch nur die Kosten, die dem Beschuldigten für einen selbstgewählten Anwalt entstanden sind.
Im vorliegenden Fall hatte X. unentgeltliche Rechtspflege und einen amtlichen Verteidiger. Die Kosten des…