Erwägungen
In diesem Urteil ging es um die Frage, ob nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels und vor einer anschließenden Instruktionsverhandlung noch zusätzliche Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig sind. Der Beschwerdeführer A. hatte nach dem zweiten Schriftenwechsel, aber vor der Instruktionsverhandlung, weitere Eingaben gemacht, die das Kantonsgericht als verspätet erachtet hatte.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Aktenschluss nach dem zweiten Schriftenwechsel ausgegangen war und die zusätzlichen Eingaben des Beschwerdeführers somit nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach der überwiegenden Lehrmeinung der Aktenschluss tatsächlich mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eintritt, unabhängig davon, ob anschließend noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Die Parteien hätten damit grundsätzlich zweimal Gelegenheit, unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzubringen - entweder im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels oder eines einfachen Schriftenwechsels mit anschließender Instruktionsverhandlung.
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