Erwägungen

Der Streitgegenstand betrifft die Frage, ob sich die Abonnementsverträge mit dem Fitnessstudio gemäß Ziffer 5 der AGB um zwölf Monate bis zum 28. Februar 2013 verlängerten, nachdem die Beschwerdeführerin die Verträge nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen zwölfmonatigen Vertragslaufzeit am 28. Februar 2012 gekündigt hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Verlängerungsklausel sei nach dem revidierten Art. 8 UWG ungültig.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der neue Art. 8 UWG, der am 1. Juli 2012 in Kraft trat, auf Verträge anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der revidierte Art. 8 UWG in der vorliegenden Konstellation nicht auf den altrechtlichen Vertrag anwendbar ist. Zwar enthält das UWG keine Übergangsbestimmung, jedoch sind gemäß Art. 1-4 SchlT ZGB die Grundsätze des Übergangsrechts zu beachten.

Nach diesen Grundsätzen sind die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor Inkrafttreten einer neuen Bestimmung eingetreten sind, grundsätzlich nach dem früheren Recht zu beurteilen. Eine Rückwirkung des neuen Rechts ist nur ausnahmsweise gemäß Art. 2 SchlT ZGB zulässig, wenn die Gesetzesänderung um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erfolgt ist.

Im…