Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde durch das Obergericht des Kantons Bern am 11. März 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie einer Busse von 500 Franken verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an, deren Vollzug zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde.
Am 9. Mai 2017 entliess die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD/BE) [A.] unter Auflagen bedingt aus der stationären Massnahme. Gegen die Weisungen des Kontaktverbots zu Minderjährigen sowie der Deklarationspflicht für internetfähige Geräte erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil vom 5. Juli 2018 abgewiesen wurde.
Am 5. September 2018 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt [A.] wegen mehrfacher Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Behörden, grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Busse von 500 Franken. Zudem untersagte das Gericht [A.] für zehn Jahre jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Minderjährigen und ordnete Bewährungshilfe an. Eine Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung wurde abgelehnt, stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (bezüglich Strafzumessung und Verzicht auf die Rückversetzung in die stationäre Massnahme) als auch A. (bezüglich Strafzumessung) Berufung ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte [A.] am 2. November 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von 500 Franken. Es hob die stationäre psychiatrische Behandlung auf und ordnete die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB an. Der Antrag A.s, den Kanton Basel-Stadt für den Vollzug der Massnahme für zuständig zu erklären, wurde abgelehnt.
[A.] erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie eine mildere Strafe. Eventualiter forderte er die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung oder die Anordnung ambulanter Nachsorgemassnahmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die fallführende Staatsanwältin die Berufung der Staatsanwaltschaft vor der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2019 gültig zurückgezogen habe. Die Vorinstanz hatte dies verneint und den Rückzug als ungültig qualifiziert, da die fallführende Staatsanwältin ohne Zustimmung des Leitenden Staatsanwalts gehandelt habe. Gemäss § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft obliegt die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln – einschliesslich deren Rückzug – dem Leitenden Staatsanwalt. Diese Regelung dient primär der Gewährleistung der Rechtsgleichheit und der Einheitlichkeit in der Rechtsmittelpraxis und ist als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer argumentierte, die Regelung verstoße gegen das Willkürverbot und die Garantie auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK), da sie die langjährige Praxis der eigenverantwortlichen Rechtsmittelrückzüge durch fallführende Staatsanwälte ignoriere. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die kantonale Regelung basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO, wonach die Kantone die Organisation der Staatsanwaltschaft regeln dürfen. Die Vorinstanz verstieß nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die Bestimmung dahingehend auslegte, dass der Leitende Staatsanwalt nicht nur über die…