Erwägungen
Der Streit steht zwischen X., dem Mieter, und [Y.], dem Vermieter. Am 26. Mai 2008 teilte Y. X. eine einseitige Änderung des Mietvertrags mit, mit der bestimmte Nebenkosten, die bisher im Mietzins enthalten waren, separat in Rechnung gestellt werden sollten. X. bestritt diese Änderung, da sie nicht ausreichend begründet war. Das Berufungsgericht gab X. Recht und erklärte die Mitteilung der Änderung für nichtig. [Y.] legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [Y.] ab und bestätigte die Nichtigkeit der Mitteilung über die einseitige Änderung des Mietvertrags.
Gemäß Art. 269d OR muss der Vermieter, der das Regime der Nebenkosten während der Mietdauer ändern möchte, indem er Kosten, die bisher im Mietzins enthalten waren, separat in Rechnung stellt oder neue Kosten einführt, formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Die Mitteilung muss mittels eines vom Kanton genehmigten amtlichen Formulars erfolgen und die Gründe für die Änderung genau angeben.
Im vorliegenden Fall ermöglichte die Mitteilung vom 26. Mai 2008 dem Mieter nicht, den genauen Umfang der Änderung zu verstehen, insbesondere ob sie eine Mieterhöhung oder die Einführung neuer Kosten bedeutete. Die bloße Angabe einer jährlichen Rückstellung von 1'728 Franken und einer entsprechenden anteiligen…