Art. 257b OR
1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR)14 Zitierungen
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2Art. 16b ELV: Heizkostenpauschale8 Zitierungen
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3Mietvertrag; Nebenkosten; derogatorische Kraft des Bundesrechts3 Zitierungen
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4Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)0 Zitierungen
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5Hinterlegung des Mietzinses bei Mängeln der Mietsache (Art. 259g OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen24.05.2000 · 7 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV6 Zitierungen
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Mietvertrag, Nebenkosten5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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