Art. 257b OR

1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR)
    · 31.08.2005 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 16b ELV: Heizkostenpauschale
    · 04.08.2005 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mietvertrag; Nebenkosten; derogatorische Kraft des Bundesrechts
    · 17.03.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)
    · 21.02.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Hinterlegung des Mietzinses bei Mängeln der Mietsache (Art. 259g OR)
    · 22.01.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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