Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführer (sechs Mieter) sind Mieter einer Wohnung in einer Überbauung in Bülach, die der Beschwerdegegnerin, einer Aktiengesellschaft, gehört. Die Mietverhältnisse begannen in den Jahren 2006 bis 2009. Das Bezirksgericht Bülach (Mietgericht) wies die Klage im Wesentlichen ab und sprach dem Kläger 1 lediglich Fr. 146.90 zu. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, wies die Berufung mit Urteil vom 15. März 2019 ab.

Streitgegenstand: Rückerstattung von Nebenkostennachzahlungen für die Abrechnungsperioden 2006/2007 bis 2013/2014, Feststellung der Täuschung und Teilnichtigkeit der Nebenkostenabrede, Unklarheit der Nebenkostenabrechnungen, Warmwasserkosten sowie Betreibungen der Vermieterin.

Mietverträge: Die Verträge enthielten Nebenkostenkataloge (u.a. Wasser/Abwasser, Kehricht, Allgemeinstrom, Hauswartung, Serviceabonnemente, Verwaltungskosten). Der Vertrag der Beschwerdeführer 5 und 6 verwies auf Art. 5 VMWG und wies Warmwasser gesondert aus.

Vorinstanz: Der Hauptanspruch auf Rückerstattung wegen absichtlicher Täuschung wurde als verwirkt (Art. 31 Abs. 1 OR) betrachtet. Die Warmwasserkosten seien vom Begriff 'Wasser' erfasst. Die Position 'diverse Betriebskosten' sei zwar ungenügend detailliert, die Beschwerdeführer hätten aber nicht substanziiert bestritten; Rügen zu einzelnen Positionen wurden verworfen, neue Beträge in der Berufungsreplik als verspätet angesehen.

Vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführer beantragten Gutheissung der Klage bzw. eventualiter Rückweisung zur Beweisabnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung. Die Parteien replizierten und duplizierten unaufgefordert.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) ist erreicht. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist (Art. 105 Abs. 2 BGG); für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht eingetreten wurde auf Beschwerdeanträge betreffend die Betreibungen, da sie in der Beschwerde nicht begründet wurden.

Rechtsnatur des Begehrens und Klageänderung: Das erstinstanzliche Begehren war sowohl als Feststellungs- als auch als Leistungsbegehren verständlich. Die Rüge der unzulässigen Klageänderung war nicht ausgeschöpft, da die Beschwerdegegnerin nicht darlegte, wo sie diese im kantonalen Verfahren erhoben hatte (Art. 75 Abs. 1 BGG; Erschöpfung des Instanzenzugs). Selbst bei Eintreten wäre die Rüge verneint worden.

Nebenkostenabrede und Warmwasserkosten: Nach Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter Nebenkosten nur zu tragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; nicht eindeutig vereinbarte Kosten trägt der Vermieter. Die Vorinstanz hatte aus dem Wortlaut 'Wasser' und dem Verhalten der Mieter bis 2013 auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung geschlossen, dass Warmwasser geschuldet sei. Die Rügen (Willkür, Beweislast, antizipierende Beweiswürdigung) genügten den Begründungsanforderungen nicht; neue Beweismittel (Abrechnungen 2008/2009) wurden nicht im kantonalen Verfahren vorgebracht. Das Bundesgericht ging daher davon aus, dass die Nebenkostenregelung der Beschwerdeführer 1-4 die Warmwasserkosten enthält.

Klarheit der Abrechnung und Anerkennung der Saldi: Wurde ein Saldo anerkannt, ist der Rückforderungsanspruch bereicherungsrechtlicher Natur; ohne Anerkennung handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, für den der Vermieter behauptungs- und beweispflichtig ist. Die Vorinstanz nahm an, dass keine Saldoanerkennung vorliege; die Beschwerdeführer bestritten dies nicht rechtsgenügend. Nach Art. 4 Abs. 1 VMWG und Art. 257b OR muss die Abrechnung so klar sein, dass der Mieter erkennen kann, für welche Positionen und in welchem Umfang er belastet wird. Die Position 'diverse Betriebskosten' ist offensichtlich ungenügend. Die Positionen Hauswartung und Serviceabonnemente wurden dagegen nicht als ungenügend gerügt bzw. als genügend klar erachtet; bei den Serviceabonnementen waren die einzelnen Verträge im Mietvertrag benannt.

Folgen der ungenügenden Abrechnung: Das Einsichtsrecht nach Art. 257b Abs. 2 OR ersetzt keine ungenügende Abrechnung, weil Mieter ohne Präzisierung nicht wissen können, welche Belege sie prüfen müssen. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, die Mieter hätten sich durch die Belegeinsicht nicht substanziiert gewehrt. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2016 genügt nicht, da keine Kostenbeträge zu den Positionen angegeben wurden. Die Verjährungseinrede wurde nicht rechtzeitig im kantonalen Verfahren erhoben (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und ist im Bundesgericht unzulässig (Art. 99 BGG). Hinsichtlich der Saldi ohne Anerkennung ist der Rückerstattungsanspruch für die Position 'diverse Betriebskosten' grundsätzlich…