Art. 5 VMWG

Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

1 Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.
2 Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:
  1. a. die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden;
  2. b. die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen;
  3. c. die Betriebskosten für Alternativenergien;
  4. d. die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung;
  5. e. die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes;
  6. f. die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate;
  7. g. die Wartung;
  8. h. die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen;
  9. i. die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt.
3 Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.