Art. 5 VMWG
Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
1 Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.
2 Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:
- a. die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden;
- b. die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen;
- c. die Betriebskosten für Alternativenergien;
- d. die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung;
- e. die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes;
- f. die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate;
- g. die Wartung;
- h. die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen;
- i. die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt.
3 Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Mietvertrag, Nebenkosten2 Zitierungen
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Forderung aus Mietvertrag (BGer 4A_606/2015 vom 19. April 2016)2 ZitierungenZB.2015.8· 16.10.2015 · 2 Zitierungen
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