Erwägungen

Die Beschwerdeführer A.C. und B.C. waren seit dem 1. April 1996 Mieter einer 5 1/2-Zimmerwohnung, einer Garage, eines Abstellraums und eines Einstellplatzes. Die Beschwerdegegner D., E. und F. kündigten sämtliche Mietverhältnisse mit den Beschwerdeführern zum 31. August 2007 mit der Begründung einer geplanten umfassenden Gesamtsanierung der Liegenschaft. Die Beschwerdeführer fochten die Kündigung erfolglos bis vor Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 260 OR lediglich die Durchführung von bestimmten Arbeiten während eines bestehenden Mietverhältnisses regelt, nicht aber die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung im Hinblick auf bevorstehende Umbau- oder Renovationsarbeiten. Ob eine solche Kündigung missbräuchlich und damit anfechtbar ist, beurteilt sich allein nach der Generalklausel von Art. 271 Abs. 1 OR.

Eine Kündigung wegen geplanter umfassender Renovationsarbeiten verstößt nach Ansicht des Bundesgerichts nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Arbeiten den Mieter erheblich einschränken würden und der Vermieter ein legitimes Interesse daran hat, die Mietverhältnisse aufzulösen, um die Arbeiten…