Art. 260 OR

Durch den Vermieter

1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.
2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kündigung im Hinblick auf Umbau- bzw
    · 12.11.2008 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Datenschutzgesetz, Art. 28 ff
    · 29.03.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 28.09.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundbuchgebühren
    · 09.03.1966 · 0 Zitierungen
  5. 5
    · 18.03.1964 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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