Erwägungen
Mit Vertrag vom 1. Oktober 1959 vermietete Fritz Menzi dem in Zollikerberg (Kt. Zürich) wohnhaften Hermann Gisler Garageräumlichkeiten in Mollis (Kt. Glarus) für die Berufsausübung seines Bruders Paul Gisler. Nachdem Menzi die Miete auf Ende April 1964 durch Kündigung aufgelöst hatte, belangte er Hermann und Paul Gisler beim Zivilgericht des Kantons Glarus auf Bezahlung des Kaufpreises für verschiedene in den Monaten Januar-April 1964 gelieferte Waren und auf Ersatz für gemäss Mietvertrag übernommene, nicht mehr vorhandene Werkzeuge.
Hermann Gisler bestritt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts unter Berufung auf Art. 59 BV. Das Zivilgericht Glarus schützte diese Einrede, das Obergericht des Kantons Glarus wies sie jedoch ab, da es Ansprüche aus Immobiliarmiete als persönliche Ansprachen im Sinne von Art. 59 BV betrachtete.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragte Hermann Gisler, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, da es eine Verletzung von Art. 59 BV darstelle.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Klagen aus einem Vertrag, sei es auf Erfüllung, Schadenersatz, Aufhebung oder Feststellung der Unverbindlichkeit, auch dann als persönliche Ansprachen zu behandeln sind, wenn sich der Vertrag auf eine Liegenschaft bezieht.
Das Bundesgericht lehnte es ab, aus prozessökonomischen oder Zweckmässigkeitserwägungen von Art. 59 BV abzuweichen. Diese verfassungsmässige Garantie zugunsten des Schuldners dürfe nicht abgeschwächt oder durchlöchert werden, da dies der…