Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.C.] und [B.C.] , sind seit 1. April 1996 Mieter einer 5 1/2-Zimmerwohnung und einer Garage in [Y.] . Die Beschwerdegegner, [D.] , [E.] und [F.] , kündigten das Mietverhältnis am 10. Januar 2007 mit der Begründung einer umfassenden Gesamtsanierung. Die Beschwerdeführer fochten die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde an, die jedoch die Gültigkeit der Kündigung feststellte. Das Mietgericht des Bezirkes Horgen und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigten diese Entscheidung.
Die Beschwerdeführer beantragten vor dem Bundesgericht, die Kündigung als rechtsmissbräuchlich zu erklären, da die Sanierungsarbeiten für sie zumutbar seien und sie während der Arbeiten im Mietobjekt verbleiben könnten. Die Beschwerdegegner argumentierten, dass die umfassende Sanierung eine Kündigung rechtfertige, da die Arbeiten ohne Räumung des Mietobjekts nicht durchgeführt werden könnten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Kündigung der Beschwerdegegner gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Es stellte fest, dass die umfassende Sanierung der Liegenschaft, die eine vollständige Auswechslung der Küchen, Bäder und Leitungsinstallationen, Veränderung der Wohnungsgrundrisse und Erneuerung der Wand- und Bodenbeläge umfasst, ein legitimes Interesse der Beschwerdegegner an einer Kündigung darstellt.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführer nicht bewiesen haben, dass…