Erwägungen

Der Rechtsstreit steht zwischen einem Geschäftsraummieter und dem Kanton Genf als Grundstückseigentümer. Seit 1961 betreibt der Mieter in diesen Räumlichkeiten eine Karosserie- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Am 24. Februar 2004 kündigte der Vermieter den Mietvertrag aufgrund eines Eisenbahnprojekts (CEVA), das den Abriss der Gebäude erfordert. Der Mieter hat die Kündigung angefochten und eine Vertragsverlängerung beantragt. Das Mietgericht gewährte eine einmalige Verlängerung bis zum rechtskräftigen Inkrafttreten des Genehmigungsentscheids für das CEVA-Projekt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. Der Mieter legte Berufung ein, und das Berufungsgericht änderte das Urteil dahingehend, dass die Verlängerung auf die gesetzliche Höchstdauer von sechs Jahren, also bis zum 31. Dezember 2010, festgesetzt wurde. Daraufhin legte der Vermieter Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Gemäß Rechtsprechung und Lehre kann das Ende einer Mietvertragsverlängerung nicht an ein zukünftiges und ungewisses Ereignis wie den Eintritt der Rechtskraft einer Baugenehmigung geknüpft werden. Der Richter muss eine Verlängerung mit bestimmter Dauer gewähren. Im vorliegenden Fall hat zwar das Interesse des Vermieters, die Räume für das CEVA-Projekt zurückzuerhalten, Vorrang vor dem…