Erwägungen
A., geboren 1945, bezieht seit 1997 bei X. Versicherungen eine obligatorische Unfallversicherung nach dem UVG sowie eine Zusatzunfallversicherung, die die Auszahlung von Taggeldern im Falle eines Unfalls vorsieht. Darüber hinaus hat sie bei demselben Versicherer eine "kollektive Krankentaggeldversicherung" gemäß VVG.
Infolge eines Unfalls am 5. November 2002 hat der Versicherer der Versicherten Taggelder auf der Grundlage der obligatorischen und der Zusatzunfallversicherung ausgezahlt. Ab dem 18. September 2003 ging er davon aus, dass die anhaltenden Beschwerden krankheitsbedingt sind, und zahlte der Versicherten Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung.
Am 7. Januar 2005 forderte der Versicherer seine Versicherte auf, einen Antrag auf Invaliditätsleistungen zu stellen und dies bis zum 31. Januar 2005 zu bestätigen. Am 23. Februar 2005 informierte er seine Versicherte, dass ihr Anspruch auf Krankentaggelder am 1. September 2005 erschöpft sein werde, und wiederholte seine Aufforderung, den Fall bei der Invalidenversicherung anzumelden, wobei er klarstellte, dass er andernfalls eine "Pseudo-Invalidenrente" auf die geschuldeten Leistungen anrechnen werde.
Am 20. Juni 2005 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall, für den der Versicherer Taggelder auf der Grundlage der obligatorischen und der Zusatzunfallversicherung bis zum 30. September 2005 gewährte, jedoch eine hypothetische Invalidenrente von diesen Leistungen abzog.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass in einer Krankentaggeldversicherung nach VVG, die als Summenversicherung konzipiert ist, eine Anrechnung durch den Versicherer der Leistungen, auf die der Versicherte von einem anderen Versicherer Anspruch haben könnte, nicht auf Art. 61 Abs. 1 VVG gestützt werden kann, sondern in den…