Erwägungen
Mehrere Personen haben am 2. Januar 2016 einen bewaffneten Raubüberfall begangen. Im Rahmen der Ermittlungen richtete sich der Verdacht gegen die Geschwister [E.] und einen französischen Staatsangehörigen namens A. Die Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Genf ordnete die Überwachung und Aufzeichnung der Gespräche im Besuchsraum des Gefängnisses Champ-Dollon zwischen den Mitgliedern der Familie [E.] und [A.] an, um Beweise für mit dem Raubüberfall in Verbindung stehende Straftaten zu finden. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Verwertung der zufälligen Entdeckungen in Bezug auf A.
[A.] hat die Rechtmäßigkeit dieser Überwachungsmaßnahmen und die Verwertung der zufälligen Entdeckungen in Bezug auf ihn angefochten. Die Strafkammer des Berufungsgerichts hat seine Beschwerde teilweise gutgeheißen und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme bestätigt. [A.] hat dann Beschwerde in Strafsachen beim BGE erhoben.
Erwägungen
Der BGE hat die Beschwerde abgewiesen. Er war der Ansicht, dass das Verbot der Aufzeichnung des Verhaltens eines Beschuldigten in Haft zu Beweiszwecken (Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO) in erster Linie darauf abzielt, die Privatsphäre des inhaftierten Beschuldigten, der seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist, zu schützen. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Besucher des inhaftierten Beschuldigten bzw. auf Personen, die auf freiem Fuß stehen und von den im Besuchsraum des Gefängnisses durchgeführten Aufzeichnungen betroffen sind.
In der Tat kann eine auf freiem Fuß stehende…