Erwägungen
A. war seit dem 16. März 1989 Mitarbeiter der Bank X. und kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2000. Während seiner Anstellung erhielt er jährlich eine Gratifikation, die im ersten Dienstjahr 3'600 CHF betrug und sich bis 1999 auf 30'000 CHF erhöhte. Für das Jahr 2000 erhielt er jedoch keine Gratifikation mehr.
A. verklagte die Bank X. beim Gewerblichen Schiedsgericht von Basel-Stadt auf Zahlung einer Gratifikation von 30'000 CHF für das Jahr 2000. Das Schiedsgericht hiess die Klage teilweise gut, das Appellationsgericht wies sie jedoch vollständig ab. A. erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Es stellt fest, dass es sich bei den von der Bank X. ausgerichteten Zusatzleistungen um freiwillige Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR handelte und A. keinen Anspruch auf eine Gratifikation erworben hat.
Zwar kann eine Gratifikation auch dann als vereinbart gelten, wenn sie jahrzehntelang mit dem Vermerk der Freiwilligkeit ausbezahlt wird und der Arbeitgeber den Vorbehalt nie in Anspruch nimmt. Vorliegend hat A. jedoch nicht dargetan, dass die Bank X. in…