Erwägungen

Der Beschwerdeführer, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, aber im Besitz einer Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung) zum Arbeiten in der Schweiz, wurde vom Genfer Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Der Strafvollzugsdienst (SAPEM) hat ihm die Gewährung des Halbgefängnisregimes verweigert, da er nicht über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Die Genfer Strafkammer hat die Beschwerde des Verurteilten gegen diese Entscheidung abgelehnt.

Gegen den kantonalen Gerichtsentscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Gemäß Bundesgericht regelt Art. 77b StGB die Voraussetzungen für die Gewährung des Halbgefängnisregimes abschließend, ohne Raum für restriktivere kantonale oder interkantonale Regelungen zu lassen. Das Bundesrecht hat in dieser Angelegenheit Vorrang vor dem Kantonsrecht.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, die in der Verordnung über das Halbgefängnisregime der Lateinischen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren (CLDJP) sowie in der Genfer Verordnung vorgesehen ist, eine zusätzliche Bedingung gegenüber Art. 77b StGB darstellt. Diese Bedingung kann nicht als bloße Präzisierung des…