Sachverhalt

Beteiligte Parteien: A. (Rekurrent), B. und C. (Beklagte), Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis.

Beteiligte Gerichte: Richter II des Bezirks Sion, Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis, Bundesgericht.

Wichtige Daten: Beschwerde eingereicht am 18. Juni 2018, Verfügung vom 11. August 2020, Rekurs eingereicht am 24. August 2020, Entscheidung des Kantonsgerichts vom 28. September 2020, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2021.

Hauptproblem: Die Einhaltung der Rekursfrist und die Gültigkeit des Videobeweises als Mittel zum Nachweis der rechtzeitigen Einreichung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob der Rekurrent die Rekursfrist eingehalten hat, indem er ein Video als Beweis vorlegt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO gilt die Frist als eingehalten, wenn das Schriftstück vor Ablauf der Frist bei der Schweizerischen Post eingereicht wird. Das Einreichungsdatum wird als mit dem Poststempel übereinstimmend vermutet, aber diese Vermutung kann durch geeignete Beweismittel widerlegt werden.

Der Rekurrent hat ein Video vorgelegt, das die Einreichung des Rekurses in einen Briefkasten der Schweizerischen Post am letzten Tag der Frist zeigt. Das Bundesgericht erkennt an, dass dieser Beweis zulässig ist, wenn er spontan und vor Ablauf der Frist vorgelegt wird. Das kantonale Gericht hatte diesen Beweis aufgrund von Zweifeln an seiner…