Erwägungen
Der Erste Staatsanwalt der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus, das den Beschwerdeführer vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen hat. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, auf der Kerenzerbergstrasse mit 75 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) gefahren zu sein, obwohl dort aufgrund einer Baustelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h galt.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kommt zum Schluss, dass die Signalisation der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h rechtmäßig war und vom Beschwerdeführer beachtet werden musste.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Signalisation leicht und rechtzeitig erkennbar war. Auch wenn der Signalisationsplan einen anderen Standort der Tafel vorsah, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Zudem war die Geschwindigkeitsbeschränkung über das Osterwochenende, an dem die Baustelle nicht in Betrieb war, ebenfalls rechtmäßig. Art. 81 Abs. 4 SSV, der das Entfernen oder Abdecken von Signalen bei längeren Arbeitsunterbrechungen verlangt, bezieht sich nicht auf…