Erwägungen

Die Klägerin [A.] reichte am 14. Juli 2021 gegen die Beklagte [B.] Klage wegen Forderungen aus einem Mietvertrag ein. Das Richteramt Dorneck-Thierstein wies die Klage am 17. April 2023 ab, da die Klägerin zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das Urteilsdispositiv wurde der Klägerin zugestellt, jedoch nicht von ihr abgeholt. Am 28. April 2023 galt das Urteil aufgrund der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Die Klägerin beantragte am 20. Juni 2023 die schriftliche Begründung des Urteils, was das Richteramt als verspätet abwies. Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Abweisung wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 20. Juli 2023 ebenfalls abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz zu Recht von einer rechtsgültigen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin ausgegangen ist. Obwohl die Klägerin in ihren Rechtsschriften ihre neue Adresse angegeben hatte, wurden die Gerichtsurkunden weiterhin an die alte Adresse zugestellt und dort von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen. Die Klägerin musste daher mit der Zustellung weiterer Gerichtsurkunden an die alte Adresse rechnen und hätte nach Treu und Glauben…