Erwägungen
In diesem Fall führten die niederländischen Strafbehörden ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Personen wegen Drogenhandels und Geldwäscherei. Im Rahmen des Rechtshilfeersuchens an die Schweiz ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme des Kontos der [X.] Foundation an. Die Stiftung erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Kontosperre.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Stiftung erkannte. Ohne Freigabe der notwendigen Mittel zur Deckung der Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten wäre die Stiftung handlungsunfähig, da ihre Organe und Rechtsvertretung ihre Tätigkeit einstellen müssten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass juristische Personen zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, ihnen aber die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Mittel freigegeben werden müssen. Andernfalls wäre ihr Recht auf Zugang zum Gericht und rechtliches Gehör nicht gewährleistet.
Allerdings ordnete das Bundesgericht an, dass die Freigabe der Gelder erst dann erfolgen kann, wenn die wirtschaftlich Berechtigte, Frau [Z.] , ihre…