Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung von [A.] wegen versuchter Befreiung von Gefangenen, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung. [A.] wurde vorgeworfen, am 5. März 2021 das Gefängnis [U.] angerufen und gegenüber zwei Mitarbeitern geäussert zu haben, dass er eine Bombe am bzw. im Gefängnis hochgehen lasse und alle umbringen werde, wenn ein bestimmter Insasse nicht freigelassen werde. Zudem soll [A.] am 30. März 2021 mehrfach in einer Anwaltskanzlei angerufen und gegenüber der Sekretärin angegeben haben, dass er mit vier Kollegen in der Kanzlei vorbeikommen werde und sie dann schon sehen würden, was passieren werde, wenn ihr Vorgesetzter [C.] seinen Anruf nicht entgegennehme bzw. wenn er nicht mit ihm verbunden werde. Schliesslich soll [A.] am 26. März 2021 mehrfach ein Transportunternehmen angerufen und dabei seine Gesprächspartner beschimpft und bedroht haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass [A.] an einer paranoiden Schizophrenie leidet und die begangenen Delikte in einem Zusammenhang mit seiner psychischen Störung stehen. Gemäss den Gutachten besteht eine sehr hohe Rückfallgefahr für weitere Delikte im Bereich Drohung, Nötigung etc. Eine…