Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde [A.] vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde von [A.] wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Januar 2022 ab.
[A.] führt nun Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine Haftentlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet den dringenden Tatverdacht gegen [A.] als gegeben, da bei Hausdurchsuchungen an seinem Wohnort und jenem eines Mitbeschuldigten umfangreiches Beweismaterial für den Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sichergestellt wurde. Die Verwertbarkeit dieser Beweise ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen, auch wenn [A.] bei der Hausdurchsuchung keinen Rechtsbeistand hatte. Das Bundesgericht führt aus, dass das Recht auf Beistand eines Verteidigers gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwar bereits im anfänglichen Stadium des Verfahrens bestehen kann, aber Gegenstand von…